Zur Feststellung eines Behandlungsfehlers bei einer rein kosmetischen Operation

Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen – mangels medizinischer Indikation – danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästhetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – I-26 U 127/15, 26 U 127/15
www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/26_U_127_15_Urteil_20151218.html