Operateur muss OP dokumentieren, solange ihm die Einzelheiten noch bekannt sind

Ein für eine Operation hauptverantwortliche ärztliche Operateur verstößt sowohl gegen seine Berufspflicht aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW als auch gegen die Dokumentationspflicht nach der Berufsordnung, wenn er bei von ihm operierten Patienten nicht umgehend nach der jeweiligen Operation einen Operationsbericht erstellt. Die Erteilung eines Verweises sowie die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 1.500 € ist erforderlich und angemessen, um den Verstoß zu ahnden und den Arzt künftig zur Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. In zeitlicher Hinsicht hat die Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Eingriff zu erfolgen, jedenfalls aber in einem Zeitraum, in dem dem Arzt die Einzelheiten der Behandlung noch präsent sind.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2015 – 6t A 2679/13.T
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