keine Beweislastumkehr bei Honorarrückforderung Vertragsärzte bzw. -therapeuten (II), Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2019 – L 11 KA 70/18 B ER, hier psychologische Psychotherapeutin

speziell: Vertragsarztrechtlich ist zwischen allgemeinen und speziellen Dokumentationspflichten zu unterscheiden. Allgemeine Dokumentationspflichten begründen zum Beispiel § 57 BMV-Ä, § 11 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarung vom 09.05.2017 sowie § 9 Abs. 1 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten NRW. Spezielle Dokumentationspflichten sind solche, die der EBM in der Legende der jeweiligen Leistungsziffer vorgibt. Eine Honorarkürzung nach Plausibilitätsprüfung kann nur bei der Nichteinhaltung solcher speziellen Dokumentationspflichten, die zum obligaten Leistungsinhalt gehören, berechtigt sein.

Allgemein: Erst wenn die KV festgestellt hat, dass Leistungen fehlerhaft abgerechnet wurden, darf Verfahren zur Richtigstellung durchgeführt werden. Die bloße Vermutung einer fehlerhaften Abrechnung lässt eine Honorarberichtigung und -Rückforderung nicht zu.