Operateur muss OP dokumentieren, solange ihm die Einzelheiten noch bekannt sind

Ein für eine Operation hauptverantwortliche ärztliche Operateur verstößt sowohl gegen seine Berufspflicht aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW als auch gegen die Dokumentationspflicht nach der Berufsordnung, wenn er bei von ihm operierten Patienten nicht umgehend nach der jeweiligen Operation einen Operationsbericht erstellt. Die Erteilung eines Verweises sowie die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 1.500 € ist erforderlich und angemessen, um den Verstoß zu ahnden und den Arzt künftig zur Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. In zeitlicher Hinsicht hat die Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Eingriff zu erfolgen, jedenfalls aber in einem Zeitraum, in dem dem Arzt die Einzelheiten der Behandlung noch präsent sind.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2015 – 6t A 2679/13.T
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/6t_A_2679_13_T_Urteil_20151125.html

Antrag auf Ruhen der Zulassung steht deren Entzug nicht entgegen

Ein Vertragsarzt, der nach Erteilung seiner Zulassung seine Tätigkeit rechtswidrig nicht aufnimmt, kann nicht nach mehreren Jahren das Ruhen der Zulassung beantragen, weil er angeblich die Tätigkeit in angemessener Zeit aufnehmen werde, um einen Entzug der Zulassung zu verhindern.

Die Klage eines Facharztes für Chirurgie gegen die Entziehung seiner Zulassung ist ohne Erfolg geblieben. Der Arzt war seit 2006 zugelassen und hatte seine vertragsärztliche Tätigkeit bis ins Jahr 2013 hinein nie in nennenswerter Weise ausgeübt. Von 2009 bis 2012 rechnete er in 12 Quartalen lediglich 21 Scheine ab. Als ihm die Zulassung entzogen wurde, brachte er vor, er habe das Ruhen seiner Zulassung beantragt. Dieser Einwand stehe der Zulassungsentziehung nicht entgehen, so das Gericht. Der Kläger könne nicht auf einen betriebsbereiten Praxissitz verweisen; es sei in angemessener Frist keine Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu erwarten.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015 – L 12 KA 52/15
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-65955?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Zur Feststellung eines Behandlungsfehlers bei einer rein kosmetischen Operation

Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen – mangels medizinischer Indikation – danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästhetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – I-26 U 127/15, 26 U 127/15
www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/26_U_127_15_Urteil_20151218.html