500.000 € Schmerzensgeld für geistig behindertes Mädchen

In einem zwölf Jahre währenden Haftungsprozess gegen einen Gynäkologen hat das OLG Hamm einem geistig behinderten Mädchen 500.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Arzt hatte das Mädchen vor rund zwölf Jahren per Kaiserschnitt im Krankenhaus entbunden. Stunden nach der Geburt versagte der Kreislauf, eine Wiederbelebung wurde erforderlich. Eine Blutuntersuchung zur Ursachenfindung wurde aber zunächst nicht durchgeführt, was nach Ansicht des Gerichts einen groben Behandlungsfehler darstellte. Das Neugeborene habe damals eine hormonbedingte Unterzuckerung aufgewiesen, die mit der Gabe von Glukose leicht hätte behoben werden können. So aber habe die unentdeckte Unterzuckerung zu einer irreversiblen massiven Hirnschädigung des Kindes geführt, für die der Arzt verantwortlich sei.

Das Mädchen ist heute ein Pflegefall und wird von seinen Eltern zu Hause versorgt. Über das Schmerzensgeld hinaus verurteilte das Gericht den Gynäkologen zur Zinszahlung in 6-stelliger Höhe und zur Tragung sämtlicher dem Mädchen im Laufe seines Lebens durch die Behinderung entstehender Kosten.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.12.2018 – I-26 U 9/16

Falsche Tatsachenbehauptungen sind aus Bewertungsportal zu entfernen

Falsche Tatsachenbehauptungen sind aus Bewertungsportal zu entfernen

Das OLG Hamm hat zugunsten einer niedergelassenen Zahnärztin bestätigt, dass eine unwahre negative Aussage in Bezug auf ihre Person nicht mehr auf dem Arztbewertungsportal jameda.de veröffentlicht werden darf. Dort war verbreitet worden, die Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung bzw. Beratung.

Der Senat hielt in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit zumindest vorläufiger Wirkung für bewiesen, dass die Verfasserin des umstrittenen Bewertungseintrags im Rahmen ihrer Behandlung bei der Zahnärztin von dieser tatsächlich aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus zur Akte gereichten Unterlagen. Daher sei die Behauptung, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung bzw. Beratung verzichte, falsch und dürfe nicht (wieder-)veröffentlicht werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.03.2018 – 26 U 4/18

§ 203 StGB – Schweigepflicht – neu gefasst

§ 203 StGB neu gefasst

Am 9.11.2017 ist eine Änderung der strafrechtlichen Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ erlaubt zwar nunmehr ausdrücklich die Offenbarung von Patientengeheimnissen gegenüber angestelltem Praxis- oder Klinikpersonal sowie gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“, wie z.B. externen IT-Dienstleistern. Andererseits erweitert die neue Regelung die Strafbarkeit von Ärzten als Berufsgeheimnisträger: Unterlassen Ärzte es, ihre externen Dienstleister zur Geheimhaltung zu verpflichten, ist dies strafbar, wenn der Dienstleister einen Geheimnisverrat begeht.