Zur steuerbegünstigten Übertragung einer freiberuflichen Praxis

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.02.2020 – VIII B 131/19

Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf, gibt es nicht. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.02.2020 – VIII B 131/19

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Mit dieser Begründung hat das BVerfG entschieden, dass das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert. Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt, so das Gericht. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a

Aufklärung auch beim Tierarzt ?

Aufklärungsgrundsätze der Humanmedizin nicht auf Tierarztrecht übertragbar 

Aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag schuldet der Tierarzt nur eine an wirtschaftlichen, ideellen und den Anforderungen des Tierschutzes ausgerichtete Beratung. Die Vorschriften über die humanärztliche Aufklärung können hierauf nicht übertragen werden.

Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrags genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs. Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es – wie auch sonst – Sache des Auftraggebers, eine Vertragspflichtverletzung des Tierarztes sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen. 

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 09.01.2020 – 4 U 1964/19
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