Ein Vertragsarzt, der nach Erteilung seiner Zulassung seine Tätigkeit rechtswidrig nicht aufnimmt, kann nicht nach mehreren Jahren das Ruhen der Zulassung beantragen, weil er angeblich die Tätigkeit in angemessener Zeit aufnehmen werde, um einen Entzug der Zulassung zu verhindern.
Die Klage eines Facharztes für Chirurgie gegen die Entziehung seiner Zulassung ist ohne Erfolg geblieben. Der Arzt war seit 2006 zugelassen und hatte seine vertragsärztliche Tätigkeit bis ins Jahr 2013 hinein nie in nennenswerter Weise ausgeübt. Von 2009 bis 2012 rechnete er in 12 Quartalen lediglich 21 Schein...