Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.02.2020 – VIII B 131/19
Die steuerlich begünstigte
Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass die wesentlichen
vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf
einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche
Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit
einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit
steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf, gibt es nicht. Unschädlich
ist es im Grundsatz, wenn der Verä...