Katarakt-OPs nach Schlaganfall: Arzt wegen Körperverletzung verurteilt

Landgericht Kempten, 08.10.2020 – 3 Ns 111 Js 10508/14

Ein Arzt ist zur Aufklärung über in seiner Person liegende Risiken verpflichtet, die Einfluss auf die sachgerechte Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung haben können (hier: Störungen der motorischen Koordination nach Schlaganfall). Unterlässt er diese gebotene Aufklärung, macht er sich auch dann strafbar, wenn er die Behandlung sachgerecht, fehlerfrei und erfolgreich ausführt, weil dann die Einwilligung des Patienten wegen mangelndem Wissen unwirksam ist. Landgericht Kempten, 08.10.2020 – 3 Ns 111 Js 10508/14

Arzthaftung – Aufklärung

8.000 € Schmerzensgeld wegen mangelhafter Aufklärung vor Sprunggelenks-OP
Ein „Orientierungsgespräch“ mit dem Arzt, das mehr als sechs Monate vor einer Operation stattfindet, stellt wegen des erheblichen zeitlichen Abstands unabhängig von seinem Inhalt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei einem zeitlichen Abstand von mehr als sechs Monaten ist nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffs noch gegenwärtig sind.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16
– veröffentlicht unter www.juris.de –

OP ohne Einwilligung – Beweislast

BGH – OLG Koblenz – LG Mainz
22.3.2016
VI ZR 467/14

Hat eine – mangels wirksamer Einwilligung – rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005, VI ZR 216/03, VersR 2005, 942).

BGB § 249, § 823