Berufungsausschuss darf nicht über Fortführungsfähigkeit entscheiden

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist explizit nur der Klageweg eröffnet; sie ist der Überprüfung durch den BA entzogen. Erst gegen den ZA-Beschluss, in dem der Nachfolger ausgewählt wurde, kann der Berufungsausschuss angerufen werden. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 02.12.2020 – L 11 KA 46/19