Abrechnungsbetrug und Bestechung im Gesundheitswesen (299b StGB)

Ein Arzt betrieb ein pathologisches Institut und baute sich ein Kooperationsnetzwerk mit niedergelassenen Ärzten auf.  Er versprach diesen als Anreiz für die Zusammenarbeit eine finanzielle Vergütung als Gegenleistung für die Übersendung entsprechender Proben. Hierdurch verschaffte sich der Angeklagte gegenüber anderen, redlich handelnden Pathologen einen Wettbewerbsvorteil.

Insgesamt erlangte der angeklagte Arzt auf diese Weise unberechtigte Einnahmen in Höhe von fast 2 Mio. €. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, seine Ehefrau zu einem Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Abrechnungsbetrug und Bestechung im Gesundheitswesen (299b StGB)

Im Strafrecht gelte die streng formale Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts, so das Gericht, wonach eine Leistung auch dann nicht abrechnungsfähig ist, wenn es an der Erfüllung formaler Voraussetzungen fehlt, die Leistungen jedoch im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2020 – 2 KLs 5/20