Umsatzgrenzen für Jobsharing-Praxen in überversorgten Planungsbereichen geändert

Der G-BA hat die Regelungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum Jobsharing in gesperrten Planungsbereichen überarbeitet. Die Beschlüsse wurden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Kleine Praxen, die beim Honorar unter dem Fachgruppendurchschnitt liegen, sollen in Zukunft mit Job-Sharing-Partner Leistungsmenge und Umsatz steigern können, bis sie den Durchschnitt erreicht haben. Die bisherige „Deckelung“ von plus drei Prozent beim Honorarbudget entfällt. Dadurch wird beispielsweise der langsame Praxis-Ausstieg für ältere Vertragsärzte künftig attraktiver.

Psychotherapeuten mit unterdurchschnittlichem Leistungsumfang können ihr Praxisvolumen im Jobsharing in gesperrten Planungsregionen auch über den Fachgruppendurchschnitt hinaus auf maximal 25 Prozent über dem Fachgruppendurchschnitt ausweiten. Der G-BA wird die Auswirkungen dieser Regelung 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten evaluieren.

G-BA, Beschlüsse vom 16.06. und 07.07.2016

BSG – Änderungen der Handhabung bei Verzicht zur Anstellung im MVZ

Die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Damit wird auch verhindert, dass die Entscheidungen, die die Zulassungsgremien bei der Nachbesetzung im Falle der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen haben, umgangen werden, indem ein Arzt zwar zunächst erklärt, auf seine Zulassung zu verzichten, „um in einem MVZ tätig zu werden“, die Tätigkeit dort tatsächlich aber nicht antritt, um dem MVZ sogleich die „Nachbesetzung“ durch einen selbst gewählten Angestellten zu ermöglichen. Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, wird sich – wie der Senat für die Zukunft klarstellt – grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist. Bereits bestandskräftig erteilte Anstellungsgenehmigungen bleiben davon unberührt und können auch Grundlage einer späteren Stellennachbesetzung werden. Wenn ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, seine Tätigkeit im MVZ allerdings – wie vorliegend – von Anfang an nur im Umfang einer ¾ Stelle antritt, dann kann auch nur diese ¾ Stelle nachbesetzt werden.

SG München – S 43 KA 1437/11 –
Bayerisches LSG – L 12 KA 31/14 –
Bundessozialgericht – B 6 KA 21/15 R –