Berufungsausschuss darf nicht über Fortführungsfähigkeit entscheiden

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist explizit nur der Klageweg eröffnet; sie ist der Überprüfung durch den BA entzogen. Erst gegen den ZA-Beschluss, in dem der Nachfolger ausgewählt wurde, kann der Berufungsausschuss angerufen werden. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 02.12.2020 – L 11 KA 46/19

BSG – Änderungen der Handhabung bei Verzicht zur Anstellung im MVZ

Die Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist. Damit wird auch verhindert, dass die Entscheidungen, die die Zulassungsgremien bei der Nachbesetzung im Falle der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu treffen haben, umgangen werden, indem ein Arzt zwar zunächst erklärt, auf seine Zulassung zu verzichten, „um in einem MVZ tätig zu werden“, die Tätigkeit dort tatsächlich aber nicht antritt, um dem MVZ sogleich die „Nachbesetzung“ durch einen selbst gewählten Angestellten zu ermöglichen. Die zu fordernde Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, im MVZ tätig zu werden, wird sich – wie der Senat für die Zukunft klarstellt – grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von drei Jahren beziehen müssen, wobei die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von einem Jahr unschädlich ist. Bereits bestandskräftig erteilte Anstellungsgenehmigungen bleiben davon unberührt und können auch Grundlage einer späteren Stellennachbesetzung werden. Wenn ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, seine Tätigkeit im MVZ allerdings – wie vorliegend – von Anfang an nur im Umfang einer ¾ Stelle antritt, dann kann auch nur diese ¾ Stelle nachbesetzt werden.

SG München – S 43 KA 1437/11 –
Bayerisches LSG – L 12 KA 31/14 –
Bundessozialgericht – B 6 KA 21/15 R –

Operateur muss OP dokumentieren, solange ihm die Einzelheiten noch bekannt sind

Ein für eine Operation hauptverantwortliche ärztliche Operateur verstößt sowohl gegen seine Berufspflicht aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW als auch gegen die Dokumentationspflicht nach der Berufsordnung, wenn er bei von ihm operierten Patienten nicht umgehend nach der jeweiligen Operation einen Operationsbericht erstellt. Die Erteilung eines Verweises sowie die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 1.500 € ist erforderlich und angemessen, um den Verstoß zu ahnden und den Arzt künftig zur Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. In zeitlicher Hinsicht hat die Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Eingriff zu erfolgen, jedenfalls aber in einem Zeitraum, in dem dem Arzt die Einzelheiten der Behandlung noch präsent sind.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2015 – 6t A 2679/13.T
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