Bundesverfassungsgericht erlaubt Anwälten Partnergesellschaft mit Arzt oder Apotheker

Das BVerfG hat den partnerschaftlichen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern für zulässig und das anderslautende Verbot des § 59a BRAO für verfassungswidrig erklärt. Es konnte keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Zusammenschluss Rechtsanwalt + Arzt und dem Zusammenschluss mit schon sozietätsfähigen Berufen wie dem Steuerberater erkennen.

Nach Auffassung des BVerfG existieren keine sachlich zwingenden Gründe, die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbieten, denn diese Einschränkung sei nicht notwendig und erforderlich, um dem gesetzgeberischen Zweck der Wahrung der berufsrechtlichen Grundsätze des Anwaltsberufs zu erreichen.

  • Damit sei das aus § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO resultierende Verbot des partnerschaftlichen Zusammenschlusses zwischen Rechtsanwälten einerseits und Ärzten und Apothekern andererseits unverhältnismäßig und stelle einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar.
  • Eine nähere Untersuchung darüber, ob noch weitere Grundrechte wie der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 GG oder die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG durch das partielle Partnerschaftsverbot verletzt sind, bedurfte es nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus nicht.
  • 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts insoweit verfassungswidrig, als er die partnerschaftliche Verbindung zwischen Rechtsanwälten, Apothekern und Ärzten verbietet.

(BVerfG, Beschluss v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13)