Auch überzogene Äußerung durch Meinungsfreiheit geschützt

Die Aussage, aus der Arztpraxis gerannt zu sein, ist in einem Bewertungsportal eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung und muss daher nicht gelöscht werden. Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er entdeckte auf einem Bewertungsportal eine Patientenbewertung, die lautete: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.” Im Anschluss wurden fünf Gründe für die „Flucht“ aufgeführt. Der Arzt erhob Klage auf Abänderung des Eintrags, dass nicht weiter behauptet wird, es sei ein Herausrennen aus der Praxis erfolgt. Er war der Meinung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe und nicht herausgerannt sei. Die Bewertung sei unsachlich und komme einer Schmähkritik gleich.

Das Gericht stellt fest, dass die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstelle. Die Patientin habe damit ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck gebracht.

AG München, Beschluss vom 11.8.2015, Az.: 161 C 7001/15