Antrag auf Ruhen der Zulassung steht deren Entzug nicht entgegen

Ein Vertragsarzt, der nach Erteilung seiner Zulassung seine Tätigkeit rechtswidrig nicht aufnimmt, kann nicht nach mehreren Jahren das Ruhen der Zulassung beantragen, weil er angeblich die Tätigkeit in angemessener Zeit aufnehmen werde, um einen Entzug der Zulassung zu verhindern.

Die Klage eines Facharztes für Chirurgie gegen die Entziehung seiner Zulassung ist ohne Erfolg geblieben. Der Arzt war seit 2006 zugelassen und hatte seine vertragsärztliche Tätigkeit bis ins Jahr 2013 hinein nie in nennenswerter Weise ausgeübt. Von 2009 bis 2012 rechnete er in 12 Quartalen lediglich 21 Scheine ab. Als ihm die Zulassung entzogen wurde, brachte er vor, er habe das Ruhen seiner Zulassung beantragt. Dieser Einwand stehe der Zulassungsentziehung nicht entgehen, so das Gericht. Der Kläger könne nicht auf einen betriebsbereiten Praxissitz verweisen; es sei in angemessener Frist keine Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu erwarten.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015 – L 12 KA 52/15
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