Echte Behandlungsalternative –

Entscheidungskonflikt des Patienten nach erhobenem Einwand der hypothetischen Einwilligung

Bei einer Arthrose des Fingergrundgelenks kann eine Arthrodese gegenüber der Implantation einer Fingergrundgelenksprothese eine echte Behandlungsalternative darstellen, über die der Patient aufzuklären ist. Im vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch muss erörtert und geklärt werden, welche mit den verschiedenen Operationsverfahren verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten in seiner konkreten Situation von Bedeutung sind.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Gerichts plausibel macht, dass er – wären ihm die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.04.2021 – 5 U 151/18