Sind Behandlungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn datenschutzfremde, insbesondere arzthaftungsrechtlicher Ansprüche verfolgt werden?

Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20

Nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB trägt der Patient die entstandenen Kosten für die elektronische Abschrift der Patientenakte.
Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO muss die Herausgabe der Erstkopie der personenbezogenen Daten für den Betroffenen kostenfrei erfolgen.

Die Frage, ob Behandlungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, wenn datenschutzfremde, insbesondere arzthaftungsrechtlicher Ansprüche verfolgt werden, ist nicht abschließend geklärt, sondern Gegenstand einer Vorlage des BGH, 6. Zivilsenat – Az. VI ZR 1352/20, zum EuGH: Vorlage vom 29.03.2022.