§ 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Ab 1. Januar 2023 gilt neues Betreuungsrecht. Mit der Reform (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.9.2020 (502 Seiten), BReg, BtDruck 19/24445) des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden die §§ 1773 bis 1921 BGB und weitere Paragrafen aus dem BGB neu sortiert und formuliert, (BGBl 2021 Teil I Nr. 21, 882 ff.),

Ehegatten dürfen sich auch ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuung gegenseitig unter bestimmten Voraussetzungen vertreten. Dies gilt im Wesentlichen in Gesundheitsangelegenheiten und für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Ein Widerspruch kann erklärt und in das ZVR eingetragen werden.

Keine Leistungsdelegation an AssistentInnen ohne Genehmigung (Vertragsarztrecht)

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.03.2021 – L 12 KA 126/16

Eine Delegation von Leistungen an ärztliches Personal kommt im vertragsärztlichen Bereich nur in Betracht, wenn es sich um angestellte Ärzte/Ärztinnen oder AssistentInnen handelt, deren Beschäftigung von den Zulassungsgremien genehmigt worden ist.
Die Einbindung eines Weiterbildungsassistenten bzw. einer Weiterbildungsassistentin ohne Genehmigung verletzt vertragsarztrechtliche Grundsätze und kann etwa aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung und gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung Honorarrückforderungen nach sich ziehen. Werden Behandlungsfälle oder Beratungen abgerechnet, die vollständig oder auch nur teilweise von einer nicht genehmigten Weiterbildungsassistentin bzw. von einem nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten erbracht wurden, kann dies zudem strafrechtliche Konsequenzen haben.
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB V, § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV, § 15 Abs. 1 S. 1 BMV-Ä haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen die Pflicht, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung dient der Qualitätssicherung und ist materielle Voraussetzung für jede ärztliche Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung. Ihm kommt für die Funktionsfähigkeit der Versorgung großes Gewicht zu. Es gilt nicht nur für die Behandlungs-, sondern auch für die ärztliche Verordnungstätigkeit. Vertragsärzte/-innen und ermächtigte KrankenhausärztInnen müssen es gleichermaßen beachten. Auch der Vergütungsanspruch hängt von der persönlichen Leistungserbringung ab. Für Leistungen, die nicht durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin persönlich erbracht werden, besteht ein Anspruch auf Vergütung daher nur, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung vorliegen. Eine rückwirkende AssistentInnengenehmigung ist ausgeschlossen.
Soweit delegierbare Leistungen von nachgeordnetem medizinischem Personal bzw. von nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten/-innen erbracht werden, folgt aus dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung regelmäßig aber eine ärztliche Präsenzpflicht im Zusammenspiel mit den Arbeitszeiten der die Leistung durchführenden MitarbeiterInnen.
Wer die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten oder einer Weiterbildungsassistentin nicht rechtzeitig genehmigen lässt, obwohl ihm bzw. ihr als Vertragsarzt/-ärztin bekannt war, dass die Beschäftigung und Einbindung der AssistentInnen in die vertragsärztliche Versorgung nur mit KV-Genehmigung zulässig waren, handelt grob fahrlässig. Einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin muss durch das Anstellen einfachster Überlegungen klar sein, dass die Einbindung nicht genehmigter AssistentInnen in die vertragsärztliche Versorgung dazu führt, dass die von ihnen erbrachten Leistungen nicht vergütungsfähig sind“; LSG Bayern, aaO.