BGH: Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch in der Arzthaftung

BGH v. 08.02.2022 – Az.: VI ZR 409/19:

Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.

hier: zweistündige Verzögerung einer unverzüglich durchzuführenden Herzkatheter-Untersuchung

Geringe Anforderungen an Patientenvortrag bei hypothetischer Einwilligung

Beruft sich der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin im Falle einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung darauf, dass der Patient bzw. die Patientin auch im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt hätte („hypothetische Einwilligung“), so trifft ihn/sie die Beweislast für diese Behauptung, wenn der Patient bzw. die Patientin zur Überzeugung des Tatrichters/der Tatrichterin plausibel macht, dass er bzw. sie – bei ordnungsgemäßer Aufklärung – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei dürfen an die Substantiierung des Patient(inn)envortrags allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Darüber hinausgehend muss der Patient bzw. die Patientin jedenfalls nicht plausibel machen, dass er bzw. sie sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden hätte.
Im entschiedenen Fall sah der BGH bei einer Abwägung des geringeren Risikos für Nervenschäden gegenüber dem Nachteil stärkerer Schmerzen und stärker eingeschränkter Mobilität einen echten Entscheidungskonflikt gegeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2021 – VI ZR 277/19

1.000.000 € Schmerzensgeld

Kind Antibiotikum zu früh verabreicht: hohes Schmerzensgeld bei lebenslangen Dauerschäden

Das LG Limburg hat ein Krankenhaus, eine Krankenschwester und eine Belegärztin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1 Mio. € nebst Zinsen und Schadenersatz verurteilt.

Ein damals einjähriger, wegen eines Infekts stationär eingewiesener Patient sollte über einen Portzugang ein Antibiotikum erhalten. Vor Aufregung verschluckte er sich an einem zuvor gegessen Stück Apfel und erlitt dadurch schwerste Hirnschäden. 

Die Kammer war davon überzeugt, dass die Krankenschwester bei der Gabe der Antibiose wusste, dass der Patient kurz zuvor gegessen hatte. Auch hätte sie damit rechnen müssen, dass er sich über die Gabe des Medikaments aufregen würde. Sie hätte daher länger mit der Verabreichung warten müssen, um ein mögliches Verschlucken im Mund verbliebener Speisereste zu verhindern. Die nach dem Verschlucken eingeleiteten Rettungsmaßnahmen seien überdies fehlerhaft und in der durchgeführten Form sogar schädlich gewesen. 

Für die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer maßgeblich auf die Folgen für den Patienten abgestellt. Ein auch nur näherungsweise normales Leben werde dieser nie führen. Er könne sich kaum bewegen, nicht laufen, nicht sprechen, nicht selbst essen oder sich waschen und pflegen. Rund um die Uhr sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Selbst Essen und Schlafen seien für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden. Landgericht Limburg, Urteil vom 28.06.2021 – 1 O 45/15