Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

1. Wenn ein hausärztlicher Internist einen stark übergewichtigen Patienten mit Bluthochdruck, Diabetes und einer Störung des Fettstoffwechsels im Zusammenhang mit mehreren (Folge-) Untersuchungen mit Blutentnahme, EKG und Belastungs-EKG bei der Empfehlung weiterer Befunderhebungen nicht über ein bestehendes Herzinfarktrisiko aufklärt, liegt darin zwar ein Behandlungsfehler. Die Frage, ob dieser Behandlungsfehler als grob zu werten ist, unterliegt aber der gesonderten Beurteilung im Einzelfall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das sachverständig beratene (Berufungs-)Gericht vor dem Hinte...

Auch überzogene Äußerung durch Meinungsfreiheit geschützt

Die Aussage, aus der Arztpraxis gerannt zu sein, ist in einem Bewertungsportal eine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung und muss daher nicht gelöscht werden. Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Er entdeckte auf einem Bewertungsportal eine Patientenbewertung, die lautete: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.” Im Anschluss wurden fünf Gründe für die „Flucht“ aufgeführt. Der Arzt erhob Klage auf Abänderung des Eintrags, dass nicht weiter behauptet wird, es sei ein Herau...

Hohe Zahlungsverpflichtung nach übersehener Fraktur bestätigt

Eine Injektionsbehandlung kann grob fehlerhaft sein, wenn bei persistierenden Beschwerden keine bildgebende Diagnostik erfolgt. Für einen Facharzt drängt sich bei einem Sturzereignis die röntgenologische Befundung als absoluter Standard gerade zu auf. Wird bei einer Cortisoninjektion ein Frakturspalt übersehen, so kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen. Für einen erforderlichen 8-monatigen Krankenhausaufenthalt mit eingetretener Sepsis, Multiorganversagen, multiplen Abszessen und einer Langzeitbeatmung kann ein Schmerzensgeld von 100.000 € angemessen sein. Das OLG Hamm wies die ...