Vertragsärztliche Versorgung – Honorar- bzw. Abrechnungsprüfung (sachlich-rechnerische Richtigstellung) Ansatz der sog Unzeitgebühr (GOP 01100 EBM-Ä 2008 – „unvorhergesehene“ Inanspruchnahme (des Vertragsarztes durch einen Patienten), BSG, Urteil vom 15. Juli 2020 – B 6 KA 13/19 R –, SozR 4 (vorgesehen)

Klarstellung durch BSG [zugleich pro Arzt und gegen KVB bzw. bayerisches LSG] über einen lange strittigen Punkt der Abrechnung mit erheblicher Bedeutung für die Ärzte: BSG aaO.: Allein der Umstand, dass tätige Ärzte für die operierten Patienten über eine Mobiltelefonnummer rund um die Uhr erreichbar waren, hat nicht zur Folge, dass die Inanspruchnahme der Ärzte durch die Patienten generell nicht mehr als "unvorhergesehen" iS der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä anzusehen wäre. Die Herausgabe einer Notfalltelefonnummer an Patienten diene nur dazu , "das letzte Restrisiko au...

Kürzere Prüffristen durch TSVG – Ausschluss einer späteren Rückforderung ggfls. bereits nach zwei Jahren

Gesetzliche Festlegung einer Ausschlussfrist für Prüfungen, Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), in Kraft getreten am 11. Mai 2019 Wichtige Änderungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer/Ärzte: Sowohl im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vgl. §§ 106, 106 a - 106c iVm 12 SBG V, gemeinsame Selbstverwaltung) wie auch Abrechnungsprüfungen (vgl. § 106 d SGB V, sog sachlich-rechnerische Berichtigung) müssen die Festsetzung einer Kürzung für unwirtschaftliche ärztliche Leistungen nunmehr grs. inne...

Plausibilitätsprüfung – Neufestsetzung der Honorare auf Grundlage der ärztlichen Leistungen

BSG B 6 KA 9/18 R nach LSG München, Urteil v. 17.01.2018 – L 12 KA 123/16 Umstritten sind Honorarberichtigungen für die Quartale 4/2007 bis 2/2009 in der Folge von Plausibilitätsprüfungen. Die Klägerin ist Trägerin eines MVZ, in dem ab dem Quartal 4/2007 zwei zugelassene Vertragsärzte mit vollem Versorgungsauftrag sowie zwei jeweils auf einer halben Stelle beschäftigte Ärzte (Frau I. und Herr Dr. B.) tätig waren. Die beklagte KÄV prüfte anhand von Quartalszeitprofilen die Abrechnungen der Klägerin und teilte ihr mit, dass die angestellten Ärzte ihren genehmigten Tä...