Arzthaftung – Aufklärung

8.000 € Schmerzensgeld wegen mangelhafter Aufklärung vor Sprunggelenks-OP
Ein „Orientierungsgespräch“ mit dem Arzt, das mehr als sechs Monate vor einer Operation stattfindet, stellt wegen des erheblichen zeitlichen Abstands unabhängig von seinem Inhalt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei einem zeitlichen Abstand von mehr als sechs Monaten ist nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffs noch gegenwärtig sind.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16
– veröffentlicht unter www.juris.de –

Arzthaftung, Schmerzensgeld 400.000,- €

400.000 € Schmerzensgeld nach grobem Behandlungsfehler bei Halswirbelsäulen-OP
Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Dies hat das OLG Hamm entschieden und einer infolge einer Halswirbelsäulen-OP querschnittsgelähmten, selbständig atmungsunfähigen und sprachbeeinträchtigten Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von mehr als 10.000 € zugesprochen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich materieller Schäden der Klägerin festgestellt.

Die in mehreren Schritten erfolgte Behandlung der Patientin sei aufgrund mehrerer Behandlungsfehler jedenfalls in der Gesamtschau grob fehlerhaft gewesen. Im Rahmen der stationären Behandlung vor der OP habe nur eine unvollständige Befunderhebung stattgefunden. Es sei differentialdiagnostisch eine neurologische Untersuchung und eine umfassende Bildgebung durch MRT erforderlich gewesen. Dennoch sei der Klägerin eine Operation angeraten worden, die so weder dem Grunde, noch der Form nach indiziert gewesen sei. Konservative Behandlungsmethoden seien noch nicht ansatzweise ausgeschöpft gewesen. Man habe insoweit mit der Patientin die Möglichkeit eines konservativen Behandlungsversuchs besprechen müssen. Weiterhin sei die gewählte Operationsmethode nicht sinnvoll gewesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2016 – I-26 U 111/15
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/26_U_111_15_Urteil_20161111.html

Arzthaftung , Zurechnungszusammenhang

Zurechnungszusammenhang: Arzt haftet auch für Behandlungsfehler bei Folge-OP
Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich und fehlerhaft durchgeführt, hat der erstbehandelnde Arzt auch für diesen Behandlungsfehler grundsätzlich zu haften. Der Zurechnungszusammenhang kann aber dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.

Infolge dessen hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Krankenhaus, das eine Patientin erstmalig fehlerhaft wegen einer Magenanomalie operiert hat, auch für die Folgen einzustehen hat, die durch eine zweite, grob fehlerhafte Behandlung bei der notwendigen Revisionsoperation in einer anderen Klinik hervorgerufen wurden. Es hat das Krankenhaus zu einer Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als 100.000 € verurteilt.

Bei der Revisionsoperation sei es grob behandlungsfehlerhaft versäumt worden, den Magen der operierten Klägerin korrekt aufzuhängen. Die Revisionsoperation sei aber aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig gewesen. In einem solchen Fall habe der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der weitere Eingriff behandlungsfehlerhaft erfolge. Eine Ausnahme sei in derartigen Fällen nur dann zu machen, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht lasse und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoße, dass der nach seiner Zweitbehandlung eingetretene Schaden im Rahmen einer haftungsrechtlichen Bewertung allein seinem Handeln zuzuordnen sei. Daher lasse nur ein besonders grober Behandlungsfehler den Zurechnungszusammenhang zu einem früheren Behandlungsfehler entfallen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2016 – I-26 U 37/14
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/26_U_37_14_Urteil_20161115.html