Operateur muss OP dokumentieren, solange ihm die Einzelheiten noch bekannt sind

Ein für eine Operation hauptverantwortliche ärztliche Operateur verstößt sowohl gegen seine Berufspflicht aus § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW als auch gegen die Dokumentationspflicht nach der Berufsordnung, wenn er bei von ihm operierten Patienten nicht umgehend nach der jeweiligen Operation einen Operationsbericht erstellt. Die Erteilung eines Verweises sowie die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 1.500 € ist erforderlich und angemessen, um den Verstoß zu ahnden und den Arzt künftig zur Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. In zeitlicher Hinsicht hat die Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Eingriff zu erfolgen, jedenfalls aber in einem Zeitraum, in dem dem Arzt die Einzelheiten der Behandlung noch präsent sind.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2015 – 6t A 2679/13.T
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/6t_A_2679_13_T_Urteil_20151125.html

20.000 Euro Schmerzensgeld nach Speiseröhrenverletzung

Wird die Speiseröhre im Verlauf einer Operation trotz fachgerechten ärztlichen Vorgehens verletzt, ist dies dann als Behandlungsfehler zu werten, wenn die Verletzung durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden war. Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem Zusammenhang einem Patienten, der aufgrund der Verletzung seiner Speiseröhre mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden musste und dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugebilligt.

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2015, Az.26 U 182/13