500.000 € Schmerzensgeld für geistig behindertes Mädchen

In einem zwölf Jahre währenden Haftungsprozess gegen einen Gynäkologen hat das OLG Hamm einem geistig behinderten Mädchen 500.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Arzt hatte das Mädchen vor rund zwölf Jahren per Kaiserschnitt im Krankenhaus entbunden. Stunden nach der Geburt versagte der Kreislauf, eine Wiederbelebung wurde erforderlich. Eine Blutuntersuchung zur Ursachenfindung wurde aber zunächst nicht durchgeführt, was nach Ansicht des Gerichts einen groben Behandlungsfehler darstellte. Das Neugeborene habe damals eine hormonbedingte Unterzuckerung aufgewiesen, die mit der Gabe von Glukose leicht hätte behoben werden können. So aber habe die unentdeckte Unterzuckerung zu einer irreversiblen massiven Hirnschädigung des Kindes geführt, für die der Arzt verantwortlich sei.

Das Mädchen ist heute ein Pflegefall und wird von seinen Eltern zu Hause versorgt. Über das Schmerzensgeld hinaus verurteilte das Gericht den Gynäkologen zur Zinszahlung in 6-stelliger Höhe und zur Tragung sämtlicher dem Mädchen im Laufe seines Lebens durch die Behinderung entstehender Kosten.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.12.2018 – I-26 U 9/16

Arzthaftung – Aufklärung

8.000 € Schmerzensgeld wegen mangelhafter Aufklärung vor Sprunggelenks-OP
Ein „Orientierungsgespräch“ mit dem Arzt, das mehr als sechs Monate vor einer Operation stattfindet, stellt wegen des erheblichen zeitlichen Abstands unabhängig von seinem Inhalt keine ausreichende Aufklärung dar. Bei einem zeitlichen Abstand von mehr als sechs Monaten ist nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffs noch gegenwärtig sind.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16
– veröffentlicht unter www.juris.de –

Arzthaftung – Abgrenzung Diagnose- und Befunderhebungsfehler

BGH – OLG München – LG Kempten
26.1.2016
VI ZR 146/14

1. Dem Arzt ist kein Diagnoseirrtum, sondern ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, wenn die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin hat, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat.

2. Eine Beweislastumkehr nimmt einer Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu führen.

BGB § 823 Abs 1