BAG, freie Praxis, selbstständige Tätigkeit/Mitunternehmerschaft

Gehört die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner, der die Praxiseinrichtung der Gemeinschaftspraxis der Juniorpartnerin nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung stellt und muss er auch zumindest mittelbar allein für die Begleichung sämtlicher Praxisausgaben aufkommen, während die Juniorpartnerin keine Risiken trägt und beschränkte Geschäftsführungsbefugnisse hat, so liegt eine abhängige Beschäftigung der Juniorpartnerin vor. Vertragsarztrechtliche Einordnungen sind insofern zweitrangig.

Infolgedessen wurde der Juniorpartnerin einer BAG der Status als Freiberuflerin aberkannt. Das Gericht wies darauf hin, dass die gelebte Konstruktion der BAG auch kassenarztrechtlich nicht zulässig sei, weil die Zahnärztin nicht „in freier Praxis“ tätig sei.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016 – L 5 R 1176/16
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