Zur notärztlichen Haftung bei einem Nabelschnurvorfall

Eine Notärztin oder ein Notarzt, die bzw. der einen Nabelschnurprolaps bei einer kurz vor der Geburt stehenden Mutter diagnostiziert, handelt grob fehlerhaft, wenn sie bzw. er eine flache Lagerung der Mutter anordnet und ein Hochschieben des vorangehenden Kindesteils unterlässt.
Bei dem Vorliegen eines Nabelschnurprolapses ist als Notfallmaßnahme geboten, eine Beckenhochlagerung oder eine Brust-Knie-Lagerung der Schwangeren vorzunehmen. Zudem ist aus gynäkologischer Sicht geboten, den vorangehenden Kindesteil (hier der Kopf) dauerhaft bis zur Durchführung eines Kaiserschnitts manuell hochzuschieben, um so den Druck auf die Nabelschnur zu entlasten. Eine solche Maßnahme ist auch von einer Notärztin, die nicht Gynäkologin ist, bzw. einem Notarzt, der nicht Gynäkologe ist, zu erwarten.
Im Fall einer Haftung der Behandlungsseite für einen hypoxischen Hirnschaden mit spastischer Zerebralparese und schwerster geistiger und körperlicher Behinderung des Kindes kann sich, wenn nicht einmal die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Eltern besteht, ein Schmerzensgeld von 650.000 € als gerechtfertigt darstellen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.01.2026 – I-5 U 115/24

Schmerzensgeld nach unterlassener Notfallsectio

Wird es angesichts einer absoluten Indikation grob behandlungsfehlerhaft unterlassen, eine eilige bzw. eine notfallmäßige Sectio durchzuführen und rechtzeitig das neonatologische Team anzufordern, und führt dieses Unterlassen bei der Patientin oder dem Patienten dazu, dass bei ihr bzw. ihm (hier: als Folge einer intrauterinen schweren Sauerstoffmangelversorgung mit nachfolgender Mekoniumaspiration) eine schwere Hirnschädigung eintritt, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zur Kompensation nicht vermögensrechtlicher Schäden notwendig und angemessen sein.
Landgericht Aurich, Urteil vom 05.12.2025 – 5 O 609/22