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Herzlich willkommen auf der Website meiner Kanzlei.

Seit 1999 bin ich im Medizinrecht tätig und verfüge deswegen über langjährige Erfahrung aufgrund meiner Spezialisierung auf diesem Rechtsgebiet. Seit 2007 berate und vertrete ich Mandanten in meiner auf Medizin- und Zivilrecht ausgerichteten Einzelkanzlei in Regensburg als Fachanwalt für Medizinrecht.

Mein Angebot an Sie:

1. Langjährige Erfahrung als RA (seit 1999) sowie einschlägige Spezialisierung (Fachanwalt für Medizinrecht seit 2007).

2. persönliche Betreung/Bearbeitung allein durch mich – schlanke Abläufe und zeitnahe Erreichbarkeit in der Kanzlei

3. auf Haftungsseite – etwa bei vermuteten Behandlungsfehlern/Arzthaftung – vertrete ich seit Jahren ausschließlich die Patientenseite. Unverbindliche Ersteinschätzung telefonisch.

4. Mein Angebot richtet sich daneben aber auch an niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, hier etwa die Beratung und Verteidigung von Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten, bei Honorarprüfungen, Diziplinarverfahren und/oder Fragen der ärztlichen Approbation (Widerruf), Ruhen oder Entzug der Zulassung sowie auch Praxisverkauf und Nachbesetzung und schließlich auch bei Fragen zu Kooperationen oder allgemein zum Berufs-, Abrechnungs- bzw. Vergütungsrecht. Dies aufgrund meiner vertragsärztlichen Kenntnisse und nachhaltigen Erfahrungen, wie dargestellt durchgehend seit 1999.

5. Darüber hinaus betreue und vertrete ich immer wieder auch weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen, darunter Physiotherapeuten, Apotheken, Arzneimittelvertriebe, Sanitätshäuser und Krankenhausträger.

Um meine Mandanten stets auf dem neuesten Stand beraten zu können, nehme ich regelmäßig an Fortbildungen teil und vertiefe so kontinuierlich meine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen.

Gerne können Sie mir Ihr Anliegen in einem unverbindlichen Ersttelefonat schildern. Über unsere Kontaktseite erreichen Sie uns einfach und bequem.



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Zur notärztlichen Haftung bei einem Nabelschnurvorfall Eine Notärztin oder ein Notarzt, die bzw. der einen Nabelschnurprolaps bei einer kurz vor der Geburt stehenden Mutter diagnostiziert, handelt grob fehlerhaft, wenn sie bzw. er eine flache Lagerung der Mutter anordnet und ein Hochschieben des vorangehenden Kindesteils unterlässt. Bei dem Vorliegen eines Nabelschnurprolapses ist als Notfallmaßnahme geboten, eine Beckenhochlagerung oder eine Brust-Knie-Lagerung der Schwangeren vorzunehmen. Zudem ist aus gynäkologischer Sicht geboten, den vorangehenden Kindesteil (hier der Kopf) dauerhaft bis zur Durchführung eines Kaiserschnitts manuell hochzuschieben, um so den Druck auf die Nabelschnur zu entlasten. Eine solche Maßnahme ist auch von einer Notärztin, die nicht Gynäkologin ist, bzw. einem Notarzt, der nicht Gynäkologe ist, zu erwarten. Im Fall einer Haftung der Behan...