§ 203 StGB – Schweigepflicht – neu gefasst

§ 203 StGB neu gefasst

Am 9.11.2017 ist eine Änderung der strafrechtlichen Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht in Kraft getreten. Das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ erlaubt zwar nunmehr ausdrücklich die Offenbarung von Patientengeheimnissen gegenüber angestelltem Praxis- oder Klinikpersonal sowie gegenüber „sonstigen mitwirkenden Personen“, wie z.B. externen IT-Dienstleistern. Andererseits erweitert die neue Regelung die Strafbarkeit von Ärzten als Berufsgeheimnisträger: Unterlassen Ärzte es, ihre externen Dienstleister zur Geheimhaltung zu verpflichten, ist dies strafbar, wenn der Dienstleister einen Geheimnisverrat begeht.