Aufklärung auch beim Tierarzt ?

Aufklärungsgrundsätze der Humanmedizin nicht auf Tierarztrecht übertragbar 

Aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag schuldet der Tierarzt nur eine an wirtschaftlichen, ideellen und den Anforderungen des Tierschutzes ausgerichtete Beratung. Die Vorschriften über die humanärztliche Aufklärung können hierauf nicht übertragen werden.

Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrags genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs. Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es – wie auch sonst – Sache des Auftraggebers, eine Vertragspflichtverletzung des Tierarztes sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen. 

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 09.01.2020 – 4 U 1964/19
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