§ 1358 BGB: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Ab 1. Januar 2023 gilt neues Betreuungsrecht. Mit der Reform (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.9.2020 (502 Seiten), BReg, BtDruck 19/24445) des Vormundschafts- und Betreuungsrechts werden die §§ 1773 bis 1921 BGB und weitere Paragrafen aus dem BGB neu sortiert und formuliert, (BGBl 2021 Teil I Nr. 21, 882 ff.),

Ehegatten dürfen sich auch ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuung gegenseitig unter bestimmten Voraussetzungen vertreten. Dies gilt im Wesentlichen in Gesundheitsangelegenheiten und für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Ein Widerspruch kann erklärt und in das ZVR eingetragen werden.