Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit im Rettungsdienst anerkennungsfähig

Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R:

Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern kann als vergleichbare sog. „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört.
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache Posttraumatischer Belastungsstörungen. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften.