Kapitel 31.2.2 des EBM verfassungsgemäß

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 – L 7 KA 12/18:

Das in Kapitel 31.2.2 des EBM („Definierte operative Eingriffe an der Körperoberfläche“) enthaltene Erfordernis einer histologischen Untersuchung entnommenen Materials und/oder einer Bilddokumentation des prä- und postoperativen Befundes bei dermatochirurgischen Eingriffen stellt sich nicht als verfassungswidrig dar. Hinsichtlich eines praktisch verstärkten Verlangens nach ästhetischer Veränderung im Genitalbereich, welches auch mit den Mitteln der plastischen Chirurgie erfolgen kann, ist es nicht als unvertretbar anzusehen, die medizinische Notwendigkeit mittels des Belegs von Fotodokumentationen des OP-Gebietes vorzunehmen.
Der Vertragsarzt hat die Möglichkeit, entsprechend der medizinischen Notwendigkeiten und Wirtschaftlichkeit zwischen der Histologie oder der Bilddokumentation zu wählen. Beide Mittel sind dazu geeignet, die Abrechnung medizinisch nicht notwendiger Eingriffe zu verhindern.