Inhalt eines Erstgespräches wird in der Regel auch die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit sein, um für beide Seiten Klarheit zu schaffen und Missverständnissen entsprechend vorbeugen zu können. Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, Einzelne Tätigkeiten gem. Vergütungsverzeichniss – VV zu RVG) gesetzlich geregelt. Stets verstehen sich die dort angegebenen Gebühren netto ohne Auslagen und Kosten. Basis ist dabei stets der sog. Gegenstandswert für die beauftragte anwaltliche Tätigkeit, der von Fall zu Fall jeweils zu ermitteln ist. Zunächst richtet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes danach, mit welcher Tätigkeit er durch seinen Mandanten beauftragt wird, also nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Rechtsstreites und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern. Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorschriften kann das Honorar eines Rechtsanwaltes auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Seiten mit den Mandanten z.B. in Form eines Pauschal- oder eines Stundenhonorars gem. § 4 RVG individuell vereinbart werden. Hierzu erfolgt dann eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten. Im gerichtlichen Bereich darf eine solche Vereinbarung aber die gesetzlich vorgegebene Höhe der anwaltlichen Gebühren nicht unterschreiten.