Kaiserschnitt auf Wunsch: Hohe
Anforderungen an Planung und Aufklärung
Bei einer reinen Wunschsectio
– ohne medizinische Indikation – bedarf der Eingriff einer sorgfältigen
Planung. Ein solcher Kaiserschnitt auf Wunsch muss mit maximaler Planung
vorbereitet werden. Auch bei einer sekundären Wunschsectio ist dieser Standard
zu wahren. An die Aufklärung sind – ähnlich wie bei reinen
Schönheitsoperationen – hohe Anforderungen zu stellen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – I-26 U 2/18
– Leitsätze veröffentlicht bei juris.de
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Schmerzensgeld nach fehlerhafter Prothesenverspannung
Steht fest, dass ein Operateur den Schaft und das Halsteil einer eingesetzten Hüfttotalendoprothese fehlerhaft miteinander verspannt hat, so ist zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen, die sich aus den fehlerbedingten Schmerzen, der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenks und der eingeschränkten Gehfähigkeit des Patienten ergeben, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € angemessen. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.05.2018 – 5 U 148/16
In einem zwölf Jahre währenden Haftungsprozess gegen einen Gynäkologen hat das OLG Hamm einem geistig behinderten Mädchen 500.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Arzt hatte das Mädchen vor rund zwölf Jahren per Kaiserschnitt im Krankenhaus entbunden. Stunden nach der Geburt versagte der Kreislauf, eine Wiederbelebung wurde erforderlich. Eine Blutuntersuchung zur Ursachenfindung wurde aber zunächst nicht durchgeführt, was nach Ansicht des Gerichts einen groben Behandlungsfehler darstellte. Das Neugeborene habe damals eine hormonbedingte Unterzuckerung aufgewiesen, die mit der Gabe von Glukose leicht hätte behoben werden können. So aber habe die unentdeckte Unterzuckerung zu einer irreversiblen massiven Hirnschädigung des Kindes geführt, für die der Arzt verantwortlich sei.
Das Mädchen ist heute ein Pflegefall und wird von seinen Eltern zu Hause versorgt. Über das Schmerzensgeld hinaus verurteilte das Gericht den Gynäkologen zur Zinszahlung in 6-stelliger Höhe und zur Tragung sämtlicher dem Mädchen im Laufe seines Lebens durch die Behinderung entstehender Kosten.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.12.2018 – I-26 U 9/16